Das Freiwillige Soziale Jahr bietet jungen Menschen vom Abschluss der Vollzeit-Schulpflicht bis zum Alter von 27 Jahren die Chance, ein Jahr lang etwas für sich und andere Menschen zu tun.

1964 wurde das Freiwillige Soziale Jahr gesetzlich verankert. Das „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres“  bietet einen rechtlichen Rahmen, der allen TeilnehmerInnen die Möglichkeit zur persönlichen, sozialen und beruflichen Orientierung bei gleichzeitiger sozialer Sicherung und Bildung garantiert.

Die Freiwilligen erwerben durch ihren Einsatz im sozialen und  pflegerischen, aber auch im sportlichen, kulturellen und nun auch politischen Bereich wichtige Erfahrungen und erhalten dazu Bildungsangebote, wobei ihnen zur Absicherung ein Taschengeld gezahlt wird und Unterkunft, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden. Auch besteht gegebenenfalls Anspruch auf Kindergeld. 

Das Gesetz – als  Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) 2008 neu gefasst – regelt die Einsatzmöglichkeiten und die pädagogische Begleitung der Frei-willigen, bestimmt Träger oder deren Zulassung, legt Altersgrenzen fest und regelt die materielle und soziale Absicherung der Freiwilligen in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. 

Heute ist das FSJ ein soziales Bildungsjahr. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer arbeiten sowohl in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen sozialen wie auch in kulturellen, sportlichen und nun auch politischen Einrichtungen.

 

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