Den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten soll  er die Tür geöffnet und  ihnen mitgeteilt haben, dass er seine Freundin vor ca. 15 Minuten erwürgt habe. Die Polizeibeamten stellten keine Vitalzeichen an der Geschädigten fest. Infolge von Reanimationsmaßnahmen konnte zwar kurzfristig wieder ein Puls hergestellt werden, doch verstarb sie um 23.25 Uhr in der Intensivstation der Winterbergklinik an den infolge des Sauerstoffmangelschadens des Gehirns erlittenen schwersten Hirnverletzungen.

Der seit dem 18.4.2018 in Untersuchungshaft in der JVA Saarbrücken befindliche, zur Tatzeit arbeitslose Angeschuldigte ist zwar polizeilich mehrfach auffällig geworden, aber nur wegen eines Steuerdelikts vorbestraft. Er den äußeren Tatablauf eingeräumt und darüber hinaus angegeben, er habe der Geschädigten gleich von Anfang an gesagt, wenn sie ihn belüge, betrüge und fremdgehe, werde er sie umbringen; den Vorsatz zur Tatbegehung habe er schon an dem Tag, als er von dem anderen Mann erfahren habe, gefasst und die Tat dann auch entsprechend seinem Vorsatz ausgeführt.

Auf die Frage, ob es ihm etwas ausmache,  (vermutlich) einen Menschen getötet zu  haben, antwortete er, es mache ihm einfach nichts aus. Stolz sei er nicht darauf, aber es sei ihm halt egal. Es tue ihm allenfalls für die Schwester der Getöteten und deren Freund leid, die könne er gut leiden.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird ungeachtet der Einlassung des Angeschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere durch die gesicherten und ausgewerteten Chatverläufe wie auch auf der Basis der Feststellungen  des rechtsmedizinischen Sachverständigen ein Tatnachweis im Sinne der Anklage zu führen sein.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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