Ein hinreichender Verdacht des Totschlages oder des Mordes wurde verneint, weil ein Tötungsvorsatz zweifelhaft erschien und in Bezug auf die Todesfolge leichtfertige Begehungsweise anzunehmen war. 

Da der Angeschuldigte M. im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war, wird zu entscheiden sein, ob in Bezug auf ihn Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Jugendstrafrecht sieht Jugendstrafe bis zu 10 Jahren vor. Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht droht dem Täter lebenslange Freiheitstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren, dem Gehilfen eine davon ausgehend gemilderte Strafe. 

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist. 

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