Bundestag und Bundesrat müssen laut BVerfG-Urteil die Berechnung der Steuer bis zum 31. Dezember 2019 neu regeln, danach bleiben fünf Jahre Zeit, also bis zum 31. Dezember 2024, um die neue Besteuerung umzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im April über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer sein Urteil verkündet. Im Kern wurde in den 3 Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und in den 2 Verfassungsbeschwerden der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und damit über die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Einheitsbewertung geurteilt.

Die Einheitswerte sind die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Sie werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes heute immer noch auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 (alte Bundesländer) und Wertverhältnisse zum 01.01.1935 (neue Bundesländer) festgestellt.

Die Mehrheit der Bundesländer hatte sich in dem letzten Reformprozess bereits auf einen Gesetzentwurf geeinigt, der Ende 2016 den Bundesrat passierte aber wegen der Bundestagswahl im Jahr 2017 der Diskontinuität zum Opfer fiel.

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