Nach zweijähriger Übergangsphase ist seit dem heutigen Tag die EU- Datenschutzgrundverordnung das unmittelbar maßgebende Datenschutzrecht in der Europäischen Union und gibt einen europaweit einheitlichen Standard bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. 

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) tritt an die Stelle des bisherigen nationalen Datenschutzrechts und eröffnet dem Bundes- und Landesgesetzgeber lediglich in beschränktem Umfang die Möglichkeit flankierende datenschutzrechtliche Regelungen dazu vorzusehen.

Zeitgleich mit der DS-GVO werden novellierte Fassungen des Bundesdatenschutzgesetzes, das u.a. für Unternehmen und Vereine ergänzende Vorschriften enthält, und des Saarländischen Datenschutzgesetzes, welches für die öffentliche Verwaltung im Saarland maßgebend ist, wirksam. 

Obschon seit 24. Mai 2016 in Kraft, ist die Umsetzung der DS-GVO für die datenverarbeitenden Stellen bis zuletzt eine enorme Herausforderung. Die sich aus dem neuen Datenschutzrecht ergebenden Obliegenheiten treffen unterschiedslos alle datenverarbeitenden Stellen.

Ob global agierender Suchmaschinenbetreiber, regional tätiges Handelsunternehmen, den örtlichen Bäcker oder Sportverein, sobald personenbezogene Daten von Kunden, Beschäftigten oder Mitgliedern verarbeitet werden, sind die Vorgaben des neuen Datenschutzrechts zu beachten. 

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