Ganz aktuell ist auch die Debatte um die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ein großes Thema in der Beratung. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld nicht aufstocken, es sei denn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung enthalten entsprechende Regelungen hierzu. Derzeit verhandeln die Tarifpartner im Bund darüber, ob jetzt in der Krise eine Ausnahmeregelung greifen soll.

Hintergrund: Die Arbeitgeber bekommen bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Bund erstattet. „Wir unterstützen die Forderung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, das Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Teile der Erstattung nutzen sollen, um das Kurzarbeitergeld für die beschäftigten auf 80 % aufzustocken“, betont Jörg Caspar, Vorstandsvorsitzender der Arbeitskammer.

„Die Sozialversicherungsbeiträge werden paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt. Deshalb müssen auch beide Parteien in der Krise finanziell entlastet werden. Passiert das nicht, werden viele Kurzarbeiter Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) in Anspruch nehmen müssen. Bisher lehnen die Arbeitgeber diese Regelung ab. „Das ist in der jetzigen Krise unverantwortlich und lässt bundesweit Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Regen stehen.“

Die Juristinnen und Juristen der Arbeit- und Sozialrechtsberatung sind zu erreichen unter 0681 – 4005 111 oder per E-Mail: beratung@arbeitskammer.de.

 

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