Roth erklärt weiter: „In dem Schreiben weist die RAG auch darauf hin, dass die Schlussregulierungen, durch die Schäden und Nachteile abschließend abgegolten sind, nicht für zukünftige, möglicherweise eintretende Schäden durch einen Grubenwasseranstieg gelten.“
EXKLUSIV: Offizielles Schreiben RAG
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