Als Voraussetzungen für die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn sind insoweit vorgesehen:

·         ein rechtskräftig festgestellter Schmerzensgeldanspruch gegen einen Dritten
·         das Überschreiten einer Bagatellgrenze von 300 Euro
·         der nachweislich erfolglose Versuch der Vollstreckung
·         ein schriftlicher Antrag der geschädigten Beamtin oder des geschädigten Beamten
·         die Erfüllung einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

Minister Bouillon: „Die Aufnahme der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen ist wichtiger denn je, da es gerade unsere Polizistinnen und Polizisten sind, die tagtäglich für die innere Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung oftmals ihr eigenes Leben riskieren. Deshalb ist es nur konsequent, dass der Staat in diesen Fällen hilft.“

Minister Bouillon wird den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes Ende August dem Ministerrat vorlegen.

 

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