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Anlässlich eines Urteils des Landgerichts Berlin, das eine Klausel auf Facebook für unzulässig erklärt hat, wonach Nutzer sich verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden, weist die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) auf die bestehenden gesetzlichen Impressumspflichten hin.

„Wer Medien im Netz anbietet, muss sich als Anbieter zu erkennen geben. Die Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht stärkt die Transparenz im Internet und ist Ausdruck der freiheitlich demokratischen Grundordnung“, stellt der Direktor der LMS, Uwe Conradt fest.

Und weiter: „Es gibt kein generelles Recht auf Anonymität im Netz. So wie jede Zeitung und jeder Rundfunkveranstalter der Impressumspflicht nachkommen muss, gilt dies auch für alle gewerblichen und redaktionell gestalteten Telemedien und damit für Webseiten, Fanpages, viele Profile und Webchannels. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.“, so Conradt.

„Die Impressumspflicht ist kein Selbstzweck, denn durch sie kann die Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden; sie erleichtert zudem die Durchsetzung von Ansprüchen auch von Privatpersonen gegenüber Anbietern.“ Eine pseudonomisierte Nutzung von sozialen Netzwerken ist in engen Grenzen rechtlich möglich, so lange man keine Inhalte, die meinungsbildenden Charakter haben, selbst öffentlich verbreitet (unproblematisch sind z. B. Lesen, Liken).

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