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Ab dem 1. August 2017 werden für jedes Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet. Durch eine Gesetzesänderung zum 1. August 2017 werden Mütter und Väter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) künftig besser gestellt.

Konkret geht es um die Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten, die bei Eintritt in die KVdR erfüllt werden müssen und bei Nichterfüllen ein Ausschlusskriterium sind. In der Vergangenheit hat diese Regelung viele Menschen verärgert, da oftmals nur wenige Jahre, manchmal sogar nur wenige Monate, fehlten, um die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies traf besonders oft Mütter, die sich eine Auszeit aus dem Beruf genommen haben, um die Kinder großzuziehen. Im schlimmsten Fall traf es sie doppelt hart, da sie auch oft eine geringere Rente beziehen.

Nun können Rentnerinnen und Rentner pauschal drei Jahre pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die nachzuweisende Vorversicherungszeit der KVdR anrechnen lassen. „Diese Gesetzesänderung sorgt für mehr Fairness innerhalb der Solidargemeinschaft”, sagt IKK-Vorstand Roland Engehausen. Durch die Gesetzesänderung können nun diejenigen, die bisher die vorgeschriebene Vorversicherungszeit nicht erfüllen konnten und deshalb nicht in der KVdR pflichtversichert waren, Zugang zur KVdR erhalten. Oft ist diese Art der Versicherung für Rentner die preisgünstigste Alternative – deshalb empfiehlt die IKK Südwest einen Anruf beim persönlichen Kundenberater. Bestandsrentner könnten ebenfalls Beiträge sparen. Auch bisher privat krankenversicherte Rentner können einen Antrag auf Überprüfung der Vorversicherungszeiten stellen.

Um über die KVdR versichert zu sein, muss derjenige innerhalb einer festgelegten Rahmenfrist (vom Eintritt ins Arbeitsleben bis zur Stellung des Rentenantrages) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Das bedeutet: Im Ruhestand können nur diejenigen Personen Pflichtmitglied in der KVdR werden, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss sich eventuell teuer freiwillig versichern.

Beispiel: Ein IKK-Mitglied konnte aufgrund einer privaten Situation, z.B. wegen Kindererziehung, drei Jahre nicht arbeiten und war nicht gesetzlich krankenversichert. Bei Rentenantragsstellung führte dies zur Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten gemäß der so genannten „Neun-Zehntel-Regel” und sie musste sich als Rentnerin teuer freiwillig versichern. Durch die Gesetzesänderung ab 1. August können für ihre beiden Kinder insgesamt sechs Jahre angerechnet werden, so dass eine Versicherung in der KVdR nun möglich ist und ihr helfen kann, monatlich Geld zu sparen.

Mehr Informationen erteilt die IKK Südwest per Telefon (0800/0 119 119), Email (info@ikk-suedwest.de) oder WhatsApp (01 51/40 48 02 29).

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