Weiterhin sollen für die Bewertung von Grund und Boden die Bodenrichtwerte als Ausgangspunkt gelten, allerdings kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auch ergänzende Vorgaben zur Bestimmung größerer Bodenrichtwertzonen machen und die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. 

Eine weitere Vereinfachung wurde dahingehend gefunden, dass für Kommunen, deren mittleres Bodenrichtwertniveau unter dem Landesdurchschnitt liegt, optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden kann („De-minimis-Regelung“). 

Weiterhin soll für Gewerbegrundstücke ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung kommen und statt der bisher über 30 Angaben zukünftig lediglich acht Angaben erforderlich sein. Abschließend soll zudem eine Lösung hinsichtlich der mit dem Inkrafttreten der Reform ab 2025 eintretenden Auswirkungen auf den Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern erarbeitet werden.

Die Beratungen der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder mit dem Bundesfinanzminister gehen weiter. Parallel dazu wird das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Steuerabteilungen der Länder in die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs eintreten, der bis Ostern vorliegen soll.

 

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