Im Fünf-Jahres-Zeitraum beträgt die notwendige haushaltsmäßige Tilgung 80 Mio. Euro (ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen). Sollte das Saarland diese Vorgaben verfehlen, sieht das Sanierungshilfengesetz einen Teil-Einbehalt der Hilfen und höhere Tilgungsverpflichtungen für die Folgejahre vor. Eine Negativabweichung von den Vorgaben führt damit zu permanent steigenden Konsolidierungsverpflichtungen in der Zukunft.

Die Landesregierung orientiert sich vor diesem Hintergrund gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung an der im Fünf-Jahresdurchschnitt notwendigen haushaltsmäßigen Mindestschuldentilgung von 80 Mio. Euro. Die vorliegende Finanzplanung baut auf dieser durch Bundes- und Landesgesetz vorgegebenen Grundlage auf.

Der Finanzplan 2019 – 2023 wird dem Landtag des Saarlandes rechtzeitig, vor dessen Plenarsitzung am 30. Oktober 2019, zur Kenntnis vorgelegt. In diesem Jahr wird der Finanzplan aufgrund des verabschiedeten Doppelhaushaltes 2019/2020 nicht im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens, sondern in einem eigenständigen Verfahren vorgelegt.

Die Finanzplanung ist Grundlage für den Stabilitätsbericht und den Umsetzungsbericht zum Sanierungsprogramm. Beide genannten Berichte sind dem Stabilitätsrat im Herbst 2019 vorzulegen und zu erläutern. Aufgrund der inneren Zusammenhänge liegt dabei traditionell ein Augenmerk auf der nun beschlossenen Finanzplanung. Die Sitzung des Stabilitätsrates ist für den 13. Dezember 2019 terminiert.

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