Er begrüßte darüber hinaus die von der Jahresfinanzministerkonferenz beschlossenen weiteren Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht: „Die Anhebung der Übungsleiterpauschale auf nun 3.000 Euro jährlich und der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro sind zwei wichtige Zeichen. Unser Zusammenleben basiert auf ehrenamtlichem Engagement. Deshalb sollten wir die Ehrenamtlichen weiter fördern und stärken. Durch die beschlossenen steuerrechtlichen Anpassungen leisten wir hierzu einen Beitrag. Nun gilt es aber, auch weitergreifende Änderungen zu vollziehen – wie etwa die Erhöhung der Freigrenze.“

Auf Initiative des Saarlandes wurde heute außerdem das Thema „Anerkennung des E-Sport im Gemeinnützigkeitsrecht“ diskutiert. Dazu fasste Peter Strobel zusammen: „Auf meine Initiative hin haben wir das Thema ausführlich beraten. Leider wurde es aber nicht in die Beschlussfassung mit aufgenommen. Es wird aber weiterhin auf der Tagesordnung der Beratungen der Finanzministerinnen und Finanzminister stehen. Denn der E-Sport ist Teil der Lebenswelt vieler Jugendlicher und Erwachsener. Zudem leistet E-Sport einen Beitrag zur Integration körperlich Beeinträchtigter, da sie beim E-Sport nicht gehandicapt sind und auf Augenhöhe mit den anderen mitspielen können.“

Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowohl der Körperschaftsteuer, als auch der Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber gewährt gemeinnützigen Vereinen Steuerbegünstigungen vor dem Hintergrund, dass diese das Gemeinwohl – und zwar nicht selten in einer die öffentlichen Haushalte entlastenden Weise – fördern. 

In diesem Zusammenhang wird steuerbegünstigten Körperschaften (zumeist gemeinnützige Vereine) auch für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Freigrenze von aktuell 35.000 € gewährt.

Eine Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer findet somit erst statt, sofern die Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aus allen dem Grunde nach steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die von einer steuerbegünstigten Körperschaft unterhalten werden, mehr als 35.000 € betragen. Die Besteuerungsgrenze wurde letztmals in 2007 von 30.678 € auf derzeit 35.000 € angehoben.

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