Der Geschädigte musste sich anschließend einer mehrtägigen Krankenhausbehandlung mit umfangreichen Bluttransfusionen und einer Operation an der Hand unterziehen. Die Nutzung der rechten Hand, an der weiter Taubheitsgefühle bestehen, ist auf Dauer erheblich eingeschränkt. Der seit dem 9.5.2018 in Untersuchungshaft in der JVA Saarbrücken befindliche Angeschuldigte ist strafrechtlich nur wegen Beleidigung in Erscheinung getreten. Er macht  bisher von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere durch die Angaben des Geschädigten wie auch der medizinischen Sachverständigen ein Tatnachweis im Sinne der Anklage zu führen sein. Da der Angeschuldigte an der weiteren Tatausführung durch das Eingreifen eines weiteren Zeugen – welcher hierdurch selbst Verletzungen an der Hand erlitt – gehindert wurde, ist aus Sicht der Anklagebehörde auch von einem strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt nicht auszugehen.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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