A. soll sich dann an die Oberbürgermeisterin gewandt haben. Aufgrund der Angaben von A. soll auch sie geglaubt haben, ein schrottreifes Fahrzeug solle an einen Verein abgegeben werden. Sie erhob deshalb keine Einwände, wobei sie auch davon ausgegangen sein soll, der Vorgang sei korrekt geprüft worden. Bei Kenntnis der wahren Sachlage – ohne die Täuschung durch den Angeschuldigten – hätte sie die Abgabe des Fahrzeugs an den Aero-Clubs Pirmasens e.V. verhindert.

Das Fahrzeug soll dann am 27.05.2013 außer Betrieb gesetzt und abgemeldet und am 29.06.2013 durch den Aero-Club zum Segelflugplatz des Vereins in Rieschweiler-Mühlbach (Rheinland-Pfalz) verbracht worden sein. An das Fahrzeug ließ der Verein eine Markise anbringen, um Schatten zu haben, und einen Kühlschrank installieren, um Getränke zu kühlen. Das Fahrzeug soll auch als Startwagen für die Segelflugzeuge genutzt worden sein. Nach Erhalt des Fahrzeugs soll sich der Verein für das Geschenk bedankt haben und der Oberbürgermeisterin einen persönlichen Rundflug über das Saarland angeboten haben, was sie über ihren persönlichen Referenten A. ablehnte.

Der strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene  Angeschuldigte streitet den Tatvorwurf im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab,  dass das Verbringen des PKW zum vorgenannten Verein  mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin geschehen sei.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird diese Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung indes widerlegt werden können und insbesondere im Wege des Zeugenbeweises ein Tatnachweis im Sinne einer bewussten Täuschung der Entscheidungsträger der Landeshauptstadt Saarbrücken durch den Angeschuldigten zum Nachteil der Stadt geführt werden können.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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