Symbolbild

Die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen in der Coronavirus-Krise stärker in den Blick genommen werden als bisher. „Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehen“, sagt Thomas Otto, Hauptgeschäftsführer der Arbeitskammer des Saarlandes.

„Die Krise darf nicht zu einer Schwächung der Arbeitnehmerrechte führen, wie das im Zuge der Banken- und Finanzkrise ab 2008 der Fall war“, mahnt Otto an. „Außerdem sind die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen völlig unzureichend. Da besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Bundesarbeitsministeriums.“

Derzeit ist geregelt, dass bei Schließung der Kita/Schule die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen sollen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums steht explizit, dass die Betreuung des Kindes etwa durch Großeltern oder ein anderes Elternteil erfolgen soll. Und erst, wenn die Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden kann, wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin von der Pflicht der Leistungserbringung befreit.

„Aus gesellschaftspolitischer Sicht ist die Empfehlung kritisch zu sehen. So sollen Kinder zunächst von der höchsten Risikogruppe – nämlich den Großeltern – betreut werden. Daran sieht man, dass die bisherigen Regelungen für die Corona-Krise völlig unzureichend sind.“

Problematisch ist auch, dass die Beschäftigten in so einem Fall nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns haben und auch nicht über einen längeren Zeitraum. Und selbst der Anspruch kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein, heißt es weiter. Das Bundesarbeitsministerium empfiehlt, hier zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. „Die Beschäftigten sind dann also vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig. Das kann nicht die Intension des Arbeitsministers sein“, so Otto weiter.

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