Der erforderliche Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft, durch ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder – bei bereits durchgemachter Masernerkrankung – durch ein ärztliches Attest (serologischer Labornachweis) erbracht werden. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.

Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 im Kindergarten, der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den entsprechenden Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung über einen bereits vorgelegten Nachweis ist ebenfalls möglich. Gleiches gilt für die in den Einrichtungen tätigen Personen. Kinder ohne Masernimpfung müssen vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann.

„Ich möchte an das Pflichtbewusstsein aller Eltern, aber auch an das aller nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger appellieren: Lassen Sie sich und Ihre Kinder gegen Masern impfen, nehmen Sie gemeinsam mit uns den Kampf gegen diese Infektionskrankheit auf!“, so die Ministerin.

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