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Auch danach sollen der Angeschuldigte und der Mittäter E. weiterhin mit einfacher körperlicher Gewalt auf den am Boden liegenden Geschäftsmann eingewirkt haben. Der Geschäftsmann wurde schwer verletzt und musste später operiert werden. Als ein Fahrzeug auf das Firmengelände aufgefahren sein soll, sollen der Angeschuldigte und die beiden Mittäter E. und N. mit dem Fluchtfahrzeug ohne weitere Beute geflüchtet sein. Das Fluchtfahrzeug wurde später aufgefunden, wonach an diesem auch DNA – Spuren gesichert werden konnten. Diese Spuren konnten allerdings zunächst keiner Person zugeordnet werden. 

Ein Verdacht in Richtung des Angeschuldigten und der Mittäter ergab sich erst später zunächst aufgrund einer Zeugenaussage. Hierauf wurden schließlich die in dem Fluchtfahrzeug gesicherten DNA – Spuren mit Vergleichsproben des Angeschuldigten mit der Folge eines Treffers abgeglichen. Dabei kam es zu zeitlichen Verzögerungen, weil Vergleichsspuren des Angeschuldigten zunächst nicht vorhanden waren und erst erlangt werden mussten.

Infolge des Treffers konnte Anfang 2018 ein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlangt werden, aufgrund welchem sich der Angeschuldigte seit April 2018 in Untersuchungshaft befindet. Er ist geständig. Der Mittäter Y. ist zwischenzeitlich verstorben. Die beiden weiteren Mittäter N. und E. sind flüchtig. Nach Ihnen wird mit Haftbefehlen gefahndet. 

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Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist. 

 

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