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Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 12.06.2018 im Verfahren  gegen einen 25-jährigen französischen Staatsangehörigen aus Stiring Wendel / Frankreich Anklage zum Landgericht Saarbrücken wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Nach dem Abschluss der Ermittlungen ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig, im Februar 2016 mit den Mittätern Y., N. und E. vereinbart zu haben, einen Geschäftsmann auf dessen Firmengelände in Kleinblittersdorf zu überfallen, um eine größere Menge Bargeld zu erbeuten. 

Am 19.02.2016 sollen der Angeschuldigte und die beiden Mittäter N. und E. mit einem zu diesem Zweck am Vortag in Stiring-Wendel / Frankreich entwendeten PKW auf das Firmengelände in Kleinblittersdorf gefahren sein. Y. soll der Organisator und bei der Tatausführung nicht anwesend gewesen sein. Während der Mittäter N. im Fluchtauto verblieben sein soll, sollen der Angeschuldigte und der andere Mittäter E., jeweils mit Sturmhauben maskiert, die Firmenräumlichkeiten betreten und auf den Geschäftsmann zugestürmt sein, der auf einem Bürostuhl hinter dem Tresen im Empfangsbereich gesessen haben soll.

Dabei sollen der Angeschuldigte mit einem Messer und der Mittäter E. mit einer scharfen Pistole bewaffnet gewesen sein. Der Angeschuldigte und der Mittäter E. sollen dann unter Vorhalt der Pistole des E. und des Messers von dem Geschäftsmann die Herausgabe von Bargeld verlangt haben, wobei der Angeschuldigte das Messer mit der Folge einer oberflächlichen Schnittverletzung an den Hals des Geschäftsmannes gedrückt haben soll. Der Geschäftsmann soll daraufhin 600 Euro Bargeld herausgegeben haben, die er in einer Hosentasche bei sich getragen haben soll.

Anschließend soll der Geschäftsmann unter Vorhalt der Pistole aufgefordert worden sein, den durch den Mittäter E. bei einer Umschau im Anwesen aufgefundenen Tresor zu öffnen. In diesem Tresor befanden sich 15.000 € Bargeld. Als der Geschäftsmann zunächst angegeben haben soll, über keinen entsprechenden Tresorschlüssel zu verfügen, soll der Mittäter E. den Lauf seiner Pistole aus kurzer Distanz abwechselnd in Richtung des Kopfes und der Beine des Geschäftsmannes gehalten, die Schusswaffe durchgeladen und einen gezielten Schuss in das Bein des Geschädigten abgegeben haben, wodurch dieser niedergestreckt worden und zu Boden gegangen sein soll.

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