Nach Mitteilung des saarländischen Sozialministeriums ist es grundsätzlich nicht mehr notwendig, dass Gesundheitsämter im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion eine Quarantäne aussprechen (Absonderungsanordnung).

Die Absonderungspflicht ergibt sich unmittelbar aus der Landesverordnung („automatische Absonderungspflicht“). Einer ausdrücklichen und individuellen Anordnung einer Absonderung durch die zuständige Behörde bedarf es damit nicht.

Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises wird ab Montag, dem 13. Dezember, nur noch zu positiv auf das Coronavirus getesteten Jugendlichen und Kindern (Jahrgänge 2004 und jünger) und Erwachsenen, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, Kontakt aufnehmen und eine Quarantäne aussprechen. Die Quarantäneanordnung wird dann wie bisher über das zuständige Ordnungsamt zugestellt. Alle anderen positiv getesteten Personen müssen sich selbständig in Quarantäne begeben.

Einzelheiten hierzu sind in der aktuellen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (§4b Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis) auf der Seite der Landesregierung nachzulesen.

 


Der Ministerrat hat am Donnerstag (09. Dezember 2021) die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie verabschiedet.

Ursprünglich hatte man sich gemeinsam mit wissenschaftlichen Expertinnen und Experten auf eine umfangreichere Anpassung der 2G Plus-Regelung verständigt, wollte mit der Veröffentlichung aber noch die Beratungen von Bund und Ländern am Donnerstag abwarten. Aufgrund neuer beunruhigender Erkenntnisse über Omikron hat der Ministerrat die Verordnung noch einmal angepasst, da die neuesten vorliegenden Daten darauf hindeuten, dass eine Grundimmunisierung nach zweifacher Impfung keinen ausreichenden Schutz vor der Infektion bieten könnte. Zudem wurde die Omikron-Variante am 09. Dezember erstmals auch im Saarland nachgewiesen.

Die neue Verordnung tritt am Samstag (11. Dezember 2021) in Kraft.

Die Neuerungen im Überblick:

2G Plus-Regelung

Als 2G-Plus-Nachweis gilt:

– ein Impfnachweis in Verbindung mit einem Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung

– ein Impf- oder Genesenennachweis in Verbindung mit einem Testnachweis

Teilnehmerzahl bei privaten Zusammenkünften und Veranstaltungen

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind im privaten Wohnraum oder im eigenen Garten im Innenbereich auf 50 und im Außenbereich auf 200 Personen (geimpft oder genesen) begrenzt.

Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden (Großveranstaltungen) wird die Teilnehmerzahl im Außenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 15.000 Personen und im Innenbereich auf 30 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 5.000 Personen beschränkt.

Erweiterung des 2G-Bereichs

Auch in Bibliotheken gilt künftig die 2G-Regel, ausgenommen davon bleiben universitäre Bibliotheken.

2G-Optionsmodell für Hochschulen

Die Einführung eines Optionsmodells ermöglicht es Hochschulen, neben der Anforderung eines 3G-Nachweises für den Präsenzunterricht auch einen 2G-Nachweis als Voraussetzung zur Teilnahme vorzusehen.

Ausnahmen für Minderjährige

Minderjährige Schüler sowie Kita-Kinder, die älter sind als sechs Jahre, sind während der bevorstehenden Weihnachtsferien auch ohne das Schul- bzw. Kitazertifikat mit Testnachweis von den 2G/2G-Plus-Regelungen ausgenommen – sie benötigen in dieser Zeit allerdings einen tagesaktuellen Test. Für Kinder unter sechs Jahren besteht weiterhin keine Nachweispflicht

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