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Im Landtag wurde über eine Änderung im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz (SBKG) beraten. Das Gesetz soll eine neue Fallkategorie erhalten. Dies teilt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport heute mit.

Die Gesellschaft baut auf die schnelle und zielgenaue Hilfe von privaten Hilfsorganisationen wie DRK, MHD, ASB, JUH, oder DLRG, die in der Regel von ehrenamtlichen Kräften geleistet wird. Die Helfer müssen aber für den Einsatz oft ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen und unter Umständen den Verlust ihres Arbeitsentgelts hinnehmen. Diesen Nachteil will Innenminister Jost mit seinem Gesetzentwurf zu Freistellungen und Schutz vor Lohnverlust für ehrenamtliche Helfer beseitigen.

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Innenminister Reinhold Jost: „Die Mitarbeiter der privaten Hilfsdienste leisten hervorragende Arbeit und verdienen unseren Dank und unsere Anerkennung. Ihre hingebungsvolle Zuwendung an die Gesellschaft gebührt unserer Wertschätzung.“

Für Einsätze, die nicht den im SBKG definierten Schadenslagen der allgemeinen Gefahrenabwehr, Großschadenslage oder Katastrophe zuzuordnen sind, ist im SBKG aber bislang für Helfer der privaten Hilfsorganisationen keine Freistellung vorgesehen. Somit ist eine Gleichstellung gegenüber den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht gegeben.

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Durch die Aufnahme der Fallkategorie „außergewöhnlichen Einsatzlage“ in das SBKG sollen Helfer der privaten Hilfsorganisationen im Falle eines entsprechenden Einsatzes eine Freistellung und damit eine Fortführung ihres Arbeitsentgelts erhalten. Bedingung ist, dass grundsätzlich eine zuständige Fachbehörde z. B. ein Gesundheitsamt oder ein Fachressort) die außergewöhnliche Einsatzlage feststellt und den Einsatz anordnet. Die Kosten trägt grundsätzlich die anordnende Behörde.

Das Parlament hat den Gesetzentwurf heute in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss verwiesen.

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