Mit dem Black Friday beginnt traditionell die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings. Doch wer seine Geschenke oder Schnäppchen aus einem Nicht-EU-Land bestellt, sollte sich frühzeitig mit den Zollbestimmungen auseinandersetzen. Denn häufig kommen nicht nur Versandkosten auf die Käufer zu, sondern auch Einfuhrabgaben oder gar zusätzliche Hürden.
Bestellungen aus sogenannten Drittländern, also außerhalb der EU, unterliegen speziellen Vorschriften. Für Waren mit einem Wert von bis zu 150 Euro fällt die Einfuhrumsatzsteuer an: 19 % des Warenwerts (ermäßigt 7 % für Bücher oder Lebensmittel). Liegt der Warenwert darüber, werden zusätzlich Zölle und eventuell Verbrauchsteuern fällig, etwa bei Tabak oder Alkohol. Ausnahme: Geschenke von Privatpersonen bis 45 Euro sind in der Regel abgabenfrei – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wichtig: Fehlende oder unvollständige Angaben auf der Sendung führen dazu, dass die Deutsche Post AG den Empfänger kontaktiert oder das Paket direkt an das zuständige Zollamt weiterleitet. Hier können sich Online-Shopper entweder persönlich um die Abwicklung kümmern oder das Online-Tool „IPK“ auf dem Zoll-Portal nutzen, um ihre Ware bequem von zu Hause aus zu deklarieren.
Gerade in der Weihnachtszeit geraten auch Fälschungen vermehrt ins Visier des Zolls. Technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, oder gefälschte Markenprodukte wie Kleidung mit falschem Firmenlogo, können vom Zoll beschlagnahmt werden. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn sie gefälscht sind“, erklärt Nicole Hübner, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. Diese Waren werden in der Regel vernichtet – eine Erstattung gibt es nicht. Zudem drohen Schadensersatzforderungen oder strafrechtliche Konsequenzen.
Lebensmittel aus Drittländern dürfen meist nur zum Eigenverbrauch eingeführt werden. Jedoch gibt es hier strikte Auflagen: Gesundheitsschädliche Produkte oder Waren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten – etwa Lederprodukte aus Krokodil oder Python – benötigen spezielle Dokumente wie CITES-Genehmigungen. Liegen diese nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Innerhalb der EU ist der Warenverkehr grundsätzlich unkomplizierter, doch auch hier gelten Ausnahmen. Bestellte Tabakprodukte, E-Zigaretten oder E-Liquids müssen ein gültiges deutsches Steuerzeichen tragen und umfassend gekennzeichnet sein. Besonders Snus, ein Tabakprodukt zum oralen Gebrauch, ist in Deutschland grundsätzlich verboten.
Wer unangenehme Überraschungen vermeiden will, sollte sich rechtzeitig auf zoll.de informieren. Dort hilft auch der Chatbot „TinA“ bei spezifischen Fragen weiter. So steht einem entspannten Weihnachtsfest nichts im Wege.