Symbolbild

Das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFF) haben den Musterhygieneplan für Schulen aktualisiert. Im Musterhygieneplan ist verbindlich geregelt, welche Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen umzusetzen sind. 

Geregelt ist etwa, wann Schüler*innen und Lehrkräfte während des Schultages die Masken ablegen können. Aktualisierungen gibt es auch in Hinblick auf schulfremde Personen in der Schule und Veranstaltungen, Schulfahrten und das Aufsuchen außerschulischer Lernorte, die Bildung fester Bezugsgruppen, das Lüften und den Infektionsschutz im Fachunterricht, insbesondere für den Schulsport, den Musikunterricht, Darstellendes Spiel sowie den Religions- und Ethikunterricht.

Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) 

Das Tragen einer MNB ist im Schulgebäude, also vom Betreten des Schulgebäudes bis zum Tisch im Klassen- oder Kursraum, sowie generell in den Fluren, Gängen, Treppenhäusern, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf sowie in der Mensa, im Verwaltungsbereich und Lehrerzimmer grundsätzlich für alle Personen verpflichtend. Die MNB-Tragepflicht besteht, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Diese sind zum Beispiel durch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Eine Tragepflicht besteht im Freien, zum Beispiel in der Pause, ausdrücklich nicht und kann auch nicht durch die Schule verordnet werden. Auf das Einhalten des Mindestabstandes ist zu achten. Eine MNB-Pflicht im Unterricht besteht nicht für Schüler*innen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4. Auch eine solche MNB-Tragepflicht kann nicht durch die Schule verordnet werden.

Feste Gruppen zur Reduzierung möglicher Kontaktpersonen 

Um einer möglichen Ausbreitung von Infektionen vorzubeugen, die Zahl der bei einem Infektionsfall relevanten Kontaktpersonen zu begrenzen und den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung zu erleichtern, soll einer stetigen Durchmischung von Gruppen vorgebeugt werden, indem möglichst feste Gruppen beibehalten werden. Als feste Gruppe gilt für die gymnasiale Oberstufe sowie für die Abschlussjahrgänge der allgemeinbildenden Schulen (Klassenstufen 9 und 10 der Gemeinschaftsschule) der jeweilige Jahrgang. Bei den Abschlussjahrgängen der Schulformen an den beruflichen Schulen umfasst diese feste Gruppe immer dann den gesamten Jahrgang, wenn eine weitere Reduktion auf Abschlussklassen nicht möglich ist. Förderschulen teilen ihre Schüler*innen unabhängig von der Jahrgangsstufe in möglichst kleine feste Gruppen ein.

Für alle anderen Schüler*innen gilt, dass grundsätzlich die jeweilige Klasse die feste Gruppe darstellt, soweit die personellen und organisatorischen Gegebenheiten oder schulrechtlichen Vorgaben dies zulassen. Ist eine klassenweise Trennung nicht immer möglich und kommen daher in einer Lerngruppe Schüler*innen aus verschiedenen Klassen zusammen, kann beispielsweise eine „blockweise“ Sitzordnung und das Einhalten des Mindestabstandes zwischen den Teilgruppen zur Gruppentrennung beitragen. In den Klassen- und Kursräumen müssen möglichst feste Sitzordnungen eingehalten und für mögliche Nachverfolgungen der Gesundheitsämter dokumentiert werden.

Auch in der Betreuung sollten möglichst klassenbezogene feste Gruppen gebildet werden, soweit die personellen und organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen. Das Betreuungspersonal sollte den Betreuungsgruppen möglichst konstant zugewiesen werden. Wenn ein Einsatz der Betreuungskräfte in verschiedenen festen Gruppen unumgänglich ist, sollen sie den Mindestabstand zu anderen Personen – auch in der Betreuungsgruppe – möglichst einhalten. Lehrkräfte sollen nur in möglichst wenigen verschiedenen Gruppen in der Schule eingesetzt werden. Beim Personaleinsatz der Lehrkräfte sollen deshalb möglichst Lehrercluster (zum Beispiel Jahrgangsteams) gebildet werden. Davon ausgenommen sind die gymnasialen Oberstufen oder Oberstufenverbünde an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen.

Schulfremde Personen in der Schule und Veranstaltungen 

Der Besuch von Eltern und Erziehungsberechtigten in den Schulen soll auf das Notwendigste begrenzt werden. Persönliche Gespräche sollen vorzugsweise telefonisch oder über die Online-Schule Saarland stattfinden. Schulfremde Personen in Schule und Unterricht sowie in die schulische Betreuung einzubeziehen, ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn dies für das Aufrechterhalten des Präsenzunterrichts, des Betreuungsbetriebes oder des Ausbildungs- und Prüfungsbetriebes sowie für Beurteilungen von Lehrkräften und Lehramtsanwärter*innen erforderlich ist. Die Zahl der schulfremden Personen ist auch in diesen Fällen auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Wo immer möglich sollen digitale Formate gewählt werden. Veranstaltungen in der Schule wie zum Beispiel Schulfeste, Tage der offenen Tür oder Berufsmessen, sind untersagt. Sie können durch digitale Formate ersetzt werden.

Schulfahrten und außerschulische Lernorte 

Unterrichtsgänge und Schulwanderungen können grundsätzlich durchgeführt werden. Schulfahrten sowie Fahrten aus besonderem Anlass sind untersagt. Lerngruppen können außerschulische Lernorte im Freien (zum Beispiel Waldbiotop, Bachexkursion, Wanderung) im Rahmen von Schulwanderungen oder Unterrichtsgängen bei Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln mit MNB und in ihrer festen Gruppe aufsuchen. Im Freien muss keine MNB getragen werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Auf das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten in Innenräumen oder an betriebsamen außerschulischen Orten ist grundsätzlich zu verzichten. Das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten in Innenräumen – etwa Theater oder Museen – die über ein Infektionsschutzkonzept verfügen, ist möglich. Betriebspraktika in allgemeinbildenden Schulen finden nicht statt. Betriebspraktika für Schüler*innen an beruflichen Schulen können durchgeführt werden.

Den aktualisierten Musterhygieneplan finden Sie unter: corona.saarland.de/hygienemassnahmen-schule  

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