Symbolbild

Am Samstag, 1. Oktober, treten neue Masken- und Testpflichten des Bundes in Kraft. Nachdem am 16. September das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Bundesregierung den Bundesrat passiert hat, wurde nun im saarländischen Kabinett die darauf beruhende Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen.

Diese wird zum 1. Oktober in Kraft treten und ist zunächst gültig für die darauffolgenden 28 Tage. Bis dahin wird das Infektionsgeschehen intensiv verfolgt um dann zu entscheiden ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 Basisschutzmaßnahmen in infektiologisch kritischen Bereichen in ganz Deutschland gelten. Im Saarland vorerst in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

  1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner
  4. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.

Betreibern von Einrichtungen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, in den Hygieneplänen Ausnahmen von der Maskenpflicht für das Personal bei der Wahrnehmung patienten- sowie bewohnerferner Tätigkeiten vorzusehen.

Nicht immunisierte Beschäftigte, d. h. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, werden sich mindestens dreimal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, sofern sie nicht gemäß der einrichtungsbezogene Impfpflicht Betretungsverbote ausgesprochen bekommen haben. Alle anderen müssen sich ab jetzt lediglich einmal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest (alternativ PCR-Testung) testen. Bei Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen bleibt die Testpflicht und der Testnachweis unverändert erforderlich.

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