Tipp: Auch wenn die betreuende Person kein Geld für die Kinderbetreuung nimmt, sollten Sie einen Vertrag für die Betreuung aufsetzen. Die Betreuungsperson schreibt ihren Name und ihre Adresse auf und bestätigt, dass sie Ihr Kind regelmäßig betreut und dafür eine Erstattung der Fahrtkosten erhält. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einem fremden Dritten aufsetzen würden.

Die betreuende Person sollten Ihnen dann eine Rechnung über die entstandenen Fahrtkosten stellen, die Sie per Überweisung bezahlen. Wichtig: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Und noch ein Tipp: Ihr Arbeitgeber kann für die Betreuung Ihrer Kinder zahlen, egal wie hoch die Kosten dafür sind. Für Sie ist das steuer- und abgabenfrei. Voraussetzungen:

   – Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
   – Der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mehr Gehalt zahlt, das Sie dann für die Kinderbetreuung nutzen, erkennt das Finanzamt das nicht als steuerfreien Zuschuss an.
   – Als Doppelverdiener können Sie nicht von jedem Ihrer beiden Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten. 

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Quelle: www.presseportal.de

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