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Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus und erfasst auch das Jura-Studium. Trotz umfangreicher Onlineangebote zur Lehre und Prüfungsvorbereitung sind auch die klassischen Studien- und Lernprozesse bei der Vorbereitung der schriftlichen Prüfungen zum Ersten Juristischen Staatsexamen (sog. staatliche Pflichtfachprüfung) von der Pandemiebekämpfung betroffen.

„Die rechtswissenschaftliche Fakultät ist Vorbild und Vorreiter in der Nutzung digitaler Angebote für Studierende. Dafür bin ich Frau Dekanin Chiusi sehr dankbar. Damit setzt die Fakultät Maßstäbe! Die notwendige Schließung der Seminarbibliothek über mehrere Wochen und die Einschränkung der Möglichkeit, sich mit Kommilitonen zum gemeinsamen Lernen zu treffen, erschweren jedoch das Lernen gerade zu Beginn des Studiums“, so Staatssekretär Roland Theis.

Das Ministerium der Justiz und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes haben daher entschieden, dass sich die vorübergehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebes für die Studierenden der Rechtswissenschaften im Saarland nicht nachteilig auf die im Juristenausbildungsgesetz enthaltene Regelung zum Freiversuch (sog. Freischuss) auswirken sollen.

Diese Freiversuchsregelung im Juristenausbildungsgesetz (§ 19 JAG) möchte Studierende privilegieren, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen, indem sie die staatliche Pflichtfachprüfung bereits unmittelbar im Anschluss an das 8. Semester ablegen. „Diesen Studierenden soll durch die jetzige Situation, die unweigerlich gewisse Erschwernisse im Studium mit sich bringt, kein Nachteil entstehen, der die  vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung letztlich aufheben würde“, erläutert Justizstaatssekretär Roland Theis.

„Wir werden daher das Sommersemester 2020 zugunsten der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum 01.04.2020 als Studierende der Rechtswissenschaften im Saarland eingeschrieben waren und nach ununterbrochenem Rechtsstudium spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen, bei der für die Freiversuchsregelung maßgeblichen Fristberechnung nicht berücksichtigen“, führt Roland Theis weiter aus.

Damit werden Kandidatinnen und Kandidaten, die planmäßig unmittelbar im Anschluss an dieses Sommersemester die staatliche Pflichtfachprüfung im August 2020 im Freiversuch ablegen würden, die Prüfung auch noch im darauffolgenden Prüfungstermin im Februar 2021 im Freiversuch schreiben können.

 

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