Symbolbild

In Luxemburg sind Fälle der Geflügelpest aufgetreten. Nun bittet das saarländische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Geflügelhalter um erhöhte Wachsamkeit.

Die Tierseuche wurde in einer Hobbyhaltung mit 60 Tieren (Legehennen, Seidenhühner, Enten, Puten) festgestellt. Alle Tiere mussten getötet werden. Nach bisherigen Untersuchungen wurde das Virus über importierte Seidenhühner aus Belgien eingeschleppt. „Nach einem Ausbruch der Geflügelpest in der luxemburgischen Gemeinde Betzdorf reicht die um den Sperrbezirk eingerichtete Überwachungszone bis in den rheinland-pfälzischen Landkreis Trier-Saarburg hinein. Das Saarland ist zwar nicht Teil dieser Überwachungszone, in der eine generelle Stallpflicht für die Tiere gilt. Dennoch ist wegen der räumlichen Nähe besondere Vorsicht geboten“, so der Staatssekretär im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Sebastian Thul.

„Ein häufiger Übertragungsweg ist der Viruseintrag über Wildvögel. Nutzgeflügelhalter mit Freiland- oder Auslaufhaltung müssen daher die vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen strikt einhalten, um einen Kontakt ihrer Tiere mit Wildvögeln zu verhindern. Insbesondere Futter und Einstreu sind entsprechend zu lagern, und Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben“, mahnt Thul. „Zwar ist bisher keine Übertragung der nachgewiesenen Virustypen auf Menschen bekannt, dennoch sollte ein direkter Kontakt zu toten Wildvögeln vermieden werden“, so der Staatssekretär.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest  sind zum Schutz vor Ansteckung und Ausbreitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben so genannte Restriktionsgebiete um den Fundort (ein Sperrbezirk in einem Umkreis von 3 Kilometern sowie ein Beobachtungsgebiet von weiteren 7 Kilometern) festzulegen. In den Restriktionsgebieten besteht eine Stallpflicht für Geflügel.

Für Geflügelbestände mit mehr als 1000 Tieren gelten besondere Anforderungen an die Biosicherheit, beispielweise das Tragen von Schutzkleidung im Geflügelbestand, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, kein unbefugtes Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen, eine Schadnagerbekämpfung und die Benutzung von Hygieneschleusen beim Betreten und Verlassen der Ställe.

„Auch in Haltungen mit weniger Tieren müssen immer geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um die Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu verhindern“, betonte Thul. Sofern Vögel im Freien gehalten werden, sind Schutzvorrichtungen, die Einträge von Wildvögeln von oben sowie das Eindringen von Wildvögeln verhindern, empfehlenswert.

Geflügelhalter sollten überdies sofort reagieren und den Tierarzt rufen, wenn mehrere Tiere gleichzeitig weniger Futter und Wasser zu sich nehmen. Auch bei einem Rückgang der Legeleistung, Gewichtsabnahme und plötzlichen Todesfällen sollte zur Abklärung ein Tierarzt hinzugezogen werden. Unklare Krankheits- oder Todesfälle werden labordiagnostisch bei der zuständigen Veterinärbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), untersucht.

Um einer Einschleppung oder Verbreitung der Geflügelpest frühzeitig entgegenwirken zu können, ist es für alle Geflügelhalter außerdem verpflichtend, ein Bestandsregister über das gehaltene Geflügel zu führen.

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein