Symbolbild

„Durch die Corona-Pandemie sind viele Selbständige und Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Aus diesem Grund habe ich dafür plädiert, die Liquidität der durch die Corona-Pandemie besonders betroffenen Selbstständigen und Unternehmen durch eine Verlängerung der bisher gewährten Billigkeitsmaßnahmen auch weiterhin zu sichern. Ich freue mich, dass die Regelungen angemessen verlängert werden“, erklärte Peter Strobel.

So haben Bund und Länder in Absprache gemeinsam beschlossen:

•      Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31. März 2021 abgegeben werden.

•      Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-) Stundung grundsätzlich aller Ansprüche (außer die vom Arbeitgeber abzuführender Lohnsteuer) aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Antragsformulare stehen auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen und Europa unter www.saarland.de/ zum Download bereit.

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