Symbolbild

In einer am 16. September 2022 beschlossenen Stellungnahme zu den Regierungsplänen zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze hat der Bundesrat mit Blick auf die flüchtlingsbedingten Kostenbelastungen sowie angesichts einer Reihe kostenträchtiger neuer Bundesgesetze in den Aufgabenbereichen von Ländern und Kommunen in den vergangenen Jahren darauf verwiesen, dass er die in diesem Zusammenhang wiederholt vorgenommene Kompensation durch Festbeträge anstelle von Umsatzsteueranteilen kritisch sieht.

Der Bundesrat begrüßt, dass die Verteilung der Umsatzsteuer an die Ergebnisse der Spitzabrechnung für die Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder im Jahr 2021 angepasst werden soll, und betont in diesem Zusammenhang nochmals die Bedeutung einer „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert.

Baldige Beratungen über Anschlussregelung

Der Bundesrat hebt hervor, dass den Haushalten von Ländern und Kommunen auch 2022 zusätzliche Belastungen in erheblichem Umfang erwachsen. Der Bund habe zugesagt, einvernehmlich mit den Ländern in diesem Jahr eine Regelung zur Verstetigung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen für Integration der Länder und Kommunen zu finden, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aus Gründen der Planungssicherheit für die Haushaltsgestaltung von Ländern und Kommunen baldmöglichst Beratungen mit den Ländern über eine entsprechende Anschlussregelung aufzunehmen, damit diese noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett setzt mehrere Zusagen des Bundes zur finanziellen Beteiligung an Ausgaben der Länder um – was der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 ausdrücklich begrüßt.

Pakt für den Rechtsstaat

Der Pakt für den Rechtsstaat zwischen Bund und Ländern sieht die Schaffung und Besetzung von 2.000 Stellen für Richter, Staatsanwälte sowie des dafür zusätzlich erforderlichen nichtrichterlichen Personals im Zeitraum 2017 bis 2021 vor. Der Bund hat den Ländern hierzu 220 Millionen Euro als Anschubfinanzierung zugesagt. Davon wurden 2019 bereits 110 Millionen Euro als Festbetrag im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung gestellt. Im Februar 2022 haben die Länder für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 die Schaffung von 2.736,25 und die Besetzung von 2.715,85 Stellen mitgeteilt. Deshalb sollen nun die restlichen 110 Millionen Euro folgen. Dazu wird Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 um 110 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht.

Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zwischen Bund und Ländern zielt auf die Stärkung des Personals im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die hierzu vereinbarten Voraussetzungen haben die Länder inzwischen geschaffen. Zur Auszahlung der zweiten Tranche der finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten dieses Paktes soll sich der Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 um weitere 350 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöhen.

Flüchtlingsbezogene Kosten

Seit 2016 beteiligt sich der Bund an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder. Entsprechend dem in der Begründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz festgelegten Verfahren soll der Länderanteil an der Umsatzsteuer – nach Verrechnung der vom Bund für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 bereits geleisteten Abschläge in Höhe von 600 Millionen Euro – um weitere rund 542 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht werden.

Kinderbonus

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält unter anderem den Kinderbonus. Dadurch entstehen den Ländern Mindereinnahmen. Hierfür hat der Bund eine finanzielle Teil-Kompensation zugesagt. Dazu wird der Umsatzsteueranteil der Länder für 2022 um 800 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht. Die Bundesregierung erwartet, dass die Länder dies teilweise an die Kommunen weitergeben.

Ergebnisse des Zensus

Die Einwohnerzahlen sind ein wesentlicher Indikator für den Finanzbedarf der Länder. Die Ergebnisse des Zensus 2022 haben deshalb erheblichen Einfluss auf die horizontale Umsatzsteuerverteilung und den Finanzkraftausgleich. Die Ergebnisse des Zensus 2022 werden voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 vorliegen. Deshalb können aus den endgültigen Abrechnungen für das laufende und für bereits abgelaufene Haushaltsjahre finanzielle Belastungen für einzelne Länder resultieren. Um dies zu vermeiden, wird für die endgültigen Abrechnungen der horizontalen Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs der Jahre 2022 und 2023 eine Übergangsregelung geschaffen.

Stabilitätsratsgesetz

Die letzte Änderung des Stabilitätsratsgesetzes erfolgte 2017 und damit vor der vollständigen Wirksamkeit der grundgesetzlichen Schuldenbremse. Deshalb soll das dort geregelte Sanierungsverfahren an die Rahmenbedingungen der Schuldenbremse angepasst werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf Rechtsbereinigungen und Klarstellungen im Gemeindefinanzreform- und im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz.

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann sich dazu äußern, bevor der Bundestag entscheidet. Verabschiedet dieser das Gesetz in zweiter und dritter Lesung, stimmt der Bundesrat noch einmal darüber ab.

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