Die Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern zur Öffnung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben entfällt. Stattdessen gilt ab sofort, dass pro 20 Quadratmeter der Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig. Damit dürfen nun alle Geschäfte öffnen, genauso auch Museen, Frisöre, Kosmetikstudios, Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios.

Verboten bleiben der Betrieb von Hotelgewerbe, sexuelle Dienstleistungen, Reisebusreisen sowie der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Kinos, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräumen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen. Eine Ausnahme von Kinos bilden die Autokinos. Hier besteht keine Infektionsgefahr durch räumliche Trennung der Besucher. Die Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen; Abholung oder Lieferung von Speisen ist weiterhin erlaubt.

Spielplätze im Freien können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden. Die Entscheidung und Umsetzung liegt bei den Kommunen.

Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen bleibt grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber unter gewissen Voraussetzungen aufgenommen werden. Dazu gehört unter anderem die Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum, alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen. Für Berufssportler besteht weiterhin eine Ausnahme.

Weiterlesen auf Seite 4: Die neuen Regelungen

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