Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, teilt sich die Verantwortung für Unfälle künftig mit demjenigen, dem das Gefährt gehört. Am 25. September 2026 ließ der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen neuen Haftungsregeln passieren – ein Schritt, der vor allem die großen Verleihfirmen betrifft. Damit rücken elektrische Tret- und Stehroller rechtlich an klassische Kraftfahrzeuge heran.
Der Kern der Reform ist die sogenannte Halterhaftung. Bislang musste bei einem Unfall allein die fahrende Person einstehen, und das auch nur, wenn ihr ein Verschulden nachzuweisen war. Nun haftet zusätzlich der Halter des Fahrzeugs – unabhängig davon, ob ihn eine Schuld trifft. Möglich wird das durch das Streichen einer Ausnahme: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h waren von dieser Regelung bislang befreit. E-Scooter fallen jetzt nicht mehr darunter.
Für die Opfer solcher Zusammenstöße bedeutet das eine spürbare Erleichterung. In der Vergangenheit scheiterten Schadensersatzansprüche oft schlicht daran, dass sich weder die Identität der fahrenden Person noch ein Verschulden ermitteln ließ. Besonders bei geliehenen Rollern, so argumentiert die Bundesregierung, sei das ein wiederkehrendes Problem gewesen. Künftig können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen direkt in Anspruch nehmen.
Den Anlass für die Neuregelung liefern nüchterne Zahlen. Waren im Jahr 2020 noch 180.000 E-Scooter versichert, kletterte diese Zahl bis 2023 auf 990.000. Die kleinen Fahrzeuge sind vor allem in engen innerstädtischen Bereichen unterwegs, wo sich Fußgänger, Radfahrer und Autos den knappen Raum teilen.
Mit der wachsenden Verbreitung stiegen auch die Unfälle. Das Statistische Bundesamt verzeichnete bei Elektrokleinstfahrzeugen einen deutlichen Anstieg der Unfallbeteiligung – von 5.860 Fällen im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024. Die Reform reagiert damit direkt auf eine Entwicklung, die sich seit Jahren abzeichnet.
Damit ist der letzte formale Schritt getan. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


















