Symbolbild

Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat zahlreichen Änderungen im Infektionsschutzgesetz zu. Sie sollen die so genannte Bundesnotbremse präzisieren, die erst wenige Wochen zuvor beschlossen worden war.

Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, die die Bundesnotbremse für Schulen ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, begründet der Bundestag seinen Änderungsbeschluss.

Das Gesetz präzisiert die Regelungen zu den praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. Die Länder können damit die praktischen Ausbildungsabschnitte auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen. Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.

Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen – für sie reicht der so genannte Mund-Nasen-Schutz aus. Neben Ärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen zum Beispiel im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern. Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.

Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Voraussetzungen für Flugreisen: Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen fliegen und dabei andere anstecken. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt. Darüber hinaus erhält der Gesundheitsfonds mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Coronakrise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen – und damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Schon am Tag darauf treten die meisten Änderungen in Kraft. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bunderegierung auf, die Vorschriften zum Nachweis der Masernimpfung – insbesondere für Kleinkinder – praxistauglicher zu gestalten und den Bürokratieaufwand zu verringern. Er bittet darum, das Infektionsschutzgesetz um konkrete inhaltliche Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Masernimpfpflicht und deren Glaubhaftmachung zu ergänzen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen befasst – feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht.

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