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Wer eine Krebserkrankung hinter sich gebracht hat, soll diese nach einer bestimmten Zeit nicht mehr offenlegen müssen. Diese Forderung richtete der Bundesrat am 16. Oktober 2026 in Form einer Entschließung an die Bundesregierung. Angestoßen wurde der Vorstoß von mehreren Ländern, die genesene Patientinnen und Patienten vor anhaltenden Nachteilen bewahren wollen.

Im Kern geht es um ein sogenanntes Recht auf Vergessenwerden. Der Grundgedanke stammt aus dem Datenschutz und besagt, dass persönliche digitale Informationen nicht endlos verfügbar bleiben sollen. Übertragen auf das Thema Gesundheit bedeutet das: Nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen soll niemand mehr gezwungen sein, eine überstandene Krebserkrankung preiszugeben.

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Besonders deutlich zeigt sich die Tragweite beim Abschluss von Versicherungen und Kreditverträgen. Hier stoßen ehemals Erkrankte bis heute auf Hürden, weil ihre Krankengeschichte als Risikofaktor gewertet wird. Auch bei Adoptionen kann eine längst überwundene Erkrankung eine Rolle spielen, da der Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber in die Auswahl einfließt. Eine gesetzliche Klarstellung, so die Länder, würde Betroffene in all diesen Fällen schützen.

Entscheidend für die Umsetzung sind angemessene Zeiträume. Der Bundesrat verlangt, dass bereits erhobene Daten nach Ablauf einer medizinisch begründeten Frist nicht mehr herangezogen werden. Welche Fristen das sein sollen, lässt sich nicht pauschal festlegen. Maßgeblich seien der aktuelle Stand der Krebsforschung, wissenschaftlich belegte Rückfall- und Langzeitrisiken sowie international anerkannte Kriterien für Heilung und dauerhafte Remission.

Einen Punkt behalten die Länder dabei ausdrücklich im Blick: die Krebsregister. Für sie müssten geeignete Regelungen gefunden werden, damit sie ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können. Der medizinische und wissenschaftliche Nutzen dieser Datensammlungen soll durch das neue Recht nicht untergraben werden.

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Ob aus der Forderung tatsächlich ein Gesetz wird, liegt nun bei der Bundesregierung. Die Entschließung geht ihr zu, und sie ist gehalten, darauf zu reagieren. Eine Verpflichtung, den Vorschlägen der Länder zu folgen, besteht allerdings nicht. Die politische Debatte über das Recht auf Vergessenwerden dürfte damit erst am Anfang stehen.

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