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Konversionsbehandlungen zur sexuellen Umorientierung von Homosexuellen und Transgeschlechtlichen werden verboten: Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Uneingeschränkt untersagt sind danach Konversionstherapien an Minderjährigen. An Volljährigen sind sie dann verboten, wenn ihre Einwilligung einem Willensmangel unterliegt – etwa durch Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Ebenfalls verboten ist künftig das Werben für Konversionsbehandlungen. Die Bundesregierung hatte lediglich das öffentliche Werben verbieten wollen, der Bundestag hat das Werbeverbot hingegen auch auf das nicht-öffentliche Werben ausgeweitet. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgesprochen.

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ein Beratungsangebot einzurichten, um Betroffene zu unterstützen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Anregungen der Länder aus ihrer Stellungnahme überwiegend nicht aufgegriffen hat. Dabei verweist er unter anderem auf die Regelung, nach der Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die entsprechende Taten an ihren Kindern begehen, unter Umständen von der Strafandrohung ausgenommen sind. Vor allem junge Menschen müssten umfassend vor Konversionstherapien geschützt werden, unterstreicht der Bundesrat. An die Bundesregierung appelliert er, etwaige Schutzlücken umgehend zu schließend.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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