Vom 24. Februar 2022 bis einschließlich 10. März 2022 hat die Bundespolizei im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung 109.183 Drittstaatsangehörige mit einem Bezug zur Ukraine bei ihrer Einreise nach Deutschland festgestellt, davon 99.091 ukrainische Staatsangehörige. Die tatsächlichen Zahlen dürften allerdings schengenbedingt höher sein.
Mit Verkündung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung im Bundesanzeiger sind ab dem 9. März 2022 rückwirkend zum 24. Februar 2022 folgende Personen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der Einreise nach Deutschland befreit (verbunden mit der Möglichkeit, den für den längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden im Bundesgebiet einzuholen):
- Alle ukrainischen Staatsangehörigen und alle anderen
Drittstaatsangehörigen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine
aufgehalten haben. - Das gilt gleichermaßen für die in der Ukraine anerkannten
Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Personen, die am 24. Februar 2022
in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz
genossen haben. - Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich
aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum
Außerkrafttreten der Verordnung einreisen. - Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022
bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für
einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen
Aufenthaltstitel zu besitzen.
Sollten Personen festgestellt werden, gegen die ein nationales Einreise- oder Aufenthaltsverbot, eine schengenweite Einreiseverweigerung oder ein Haftbefehl besteht und/ oder erhebliche Zweifel an der Vertriebenensituation vorliegen, werden polizeiliche Maßnahmen einschließlich der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgenommen. Die Maßnahmen der Bundespolizei haben zum Ziel, einerseits den Kriegsvertriebenen einen raschen Schutz im Bundesgebiet zu ermöglichen und andererseits grundlegende Sicherheitsbedürfnisse zu wahren.