Symbolbild

Alle Menschen mit Behinderungen können – sofern sie dies wollen – ab sofort wieder die WfbM oder die Tagesförderstätte besuchen. Die bis zum 28.06.2020 ausgesprochene Betretungsverbote für WfbM und Tagesförderstätten sowie die 14-Tage-Quarantäne-Regelung für Menschen in der besonderen Wohnform (Wohnheime) sind aufgehoben.

Dies bedeutet, dass ab sofort Beschäftigte der WfbM oder Besucherinnen und Besucher einer Tagesförderstätte diese Einrichtungen grundsätzlich wieder betreten und die dortigen Beschäftigungs- und Förderangebote nutzen können. Auch die Verpflichtung zum konsequenten Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht mehr, sofern die Abstandsregelungen gewahrt bleiben. Der Besuch der Einrichtungen ist weiterhin freiwillig.

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung in diesen Einrichtungen ist das Vorhalten eines Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzeptes, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie orientiert. Insoweit liegt die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Maßnahmen bei den Leistungserbringern.

Das Verlassen von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung ist – unter Einhaltung der Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie unter Wahrung der Abstandsregelung – grundsätzlich möglich und zulässig. Auch Heimfahrten am Wochenende sind – unter vorheriger Belehrung über die Verhaltensweisen und eine schriftliche Bestätigung, dass Schutz- und Hygienemaßnahmen von den Angehörigen eingehalten werden – wieder möglich; die 14-Tage-Quarantäne-Regelung ist aufgehoben.

Die Landesregierung hat bereits zuvor die im Rahmen der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betretungsverbote und Vorbeugemaßnahmen immer wieder schrittweise gelockert. So wurden beispielsweise die erlaubten Gruppengrößen innerhalb einer WfbM ständig angepasst oder WfbM-Beschäftigte, die zu Hause von Angehörigen betreut wurden, vorrangig vom Betretungsverbot ausgenommen. Die bisher ausgesprochenen Betretungsverbote und Vorbeugemaßnahmen dienten vor allem dem Schutz der Menschen mit Behinderungen, die diese Einrichtungen besuchen, denn die Mehrzahl von ihnen gehört zum vulnerablen Personenkreis und ist damit besonders schutzwürdig.

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