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Seit dem gestrigen Montag gilt im Saarland eine Maskenpflicht. Grundlage ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, erschienen im Amtsblatt des Saarlandes vom 25. April, abrufbar unter amtsblatt.saarland.de

Die wichtigsten Regelungen: Während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen und in den zugehörigen Wartebereichen, haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von Betrieben, Ladenlokalen, Wochenmärkten, Einrichtungen haben den Zugang unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich

  1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet werden kann,
  2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, beim Aufenthalt im Betrieb, im Ladenlokal, auf dem Wochenmarkt, in der Einrichtung oder der Anlage und im jeweiligen Wartebereich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gewährleistet ist.

Häufig gestellte Fragen zur Maskenpflicht und zur korrekten Anwendung der Masken werden hier beantwortet.

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