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Mit Beschluss vom 11.4.2016 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass ein Seniorenservice in Losheim-Niederlosheim, in dem zur Zeit 9 Personen mit der Pflegestufe 1 oder 2 untergebracht sind, vorläufig – bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – weiterbetrieben werden darf (Az.: 2 B 69/16).
Mit Bescheid vom 22.2.2016 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Betreiberin (Antragstellerin) unter Hinweis auf die sich aus dem Landesheimgesetz ergebenden Qualitätsanforderungen den weiteren Betrieb des Seniorenservice bis spätestens 7.3.2016 untersagt und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es bestehe Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner. Faktisch obliege keinem von ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich der pflegerischen Versorgung. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sei die ärztliche und gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet.
Mit Beschluss vom 22.3.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 1.3.2016 erhobenen Klage (Az.: 3 K 124/16) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, die Situation der Bewohner entspreche derjenigen „klassischer Heimbewohner“. Aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit könnten sich die Leistungen der Antragstellerin nicht auf die vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen (wie z.B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen) beschränken. Tatsächlich habe eine Pflege zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ausschließlich durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter stattgefunden. Diese verfügten nicht über die entsprechende Fachkräfteausbildung. Ebenso schwerwiegend seien die vom Gesundheitsamt festgestellten Mängel.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Betriebs wiederhergestellt. Das Landesheimgesetz mache das Maß der behördlichen Kontrolle von dem Grad der strukturellen Abhängigkeit der Bewohner von dem jeweiligen Träger der Einrichtung abhängig. Dabei komme es maßgeblich auf das Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen an. Eine solche Verpflichtung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Bewohner im Zusammenhang mit der Annahme von Pflegeleistungen bestünden derzeit nicht. Dies ergebe sich aus entsprechenden Erklärungen der Bewohner, ihrer Familienangehörigen und Betreuer sowie aus dem Umstand, dass diese ab dem 1.4.2016 einen externen Pflegedienst beauftragt hätten. Bei dieser Sachlage seien die Vorschriften, auf die sich das Ministerium bei der Schließungsverfügung berufen hat, nicht anwendbar. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung bestehe deshalb nicht, zumal die Bewohner erklärt hätten, sich gut aufgehoben zu fühlen und dort bleiben zu wollen. Der Heimaufsicht bleibe es unbenommen, im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung zur Beseitigung von außerhalb der Pflege auftretenden Mängeln Anordnungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
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