Foto: Frank Ehrmantraut

Die klagenden Eigentümer eines in Großrosseln-Naßweiler gelegenen Hausanwesens hatten die Französische Republik als Rechtsnachfolgerin des inzwischen liquidierten französischen Bergbauunternehmens Charbonnages de France auf Schadensersatz wegen des nicht erfolgten Rückbaus von sog. Entspannungsgräben in Anspruch genommen. 

Hierbei handelt es sich um dicke Styroporpakete, die vorsorglich an mehreren Stellen des klägerischen Grundstücks in das Erdreich eingebracht worden waren, um den durch den Bergbau erhöhten Erddruck auf das Haus abzufedern und damit letztlich schwere Schäden an dem Haus zu verhindern. Über die Frage, ob und wann die Entspannungsgräben wieder entfernt werden sollten, hatten die Kläger und das französische Bergbauunternehmen seinerzeit keine Regelung getroffen. Die Klage ist in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte Erfolg. 

Der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat mit dem verkündetem Urteil die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur weiteren Klärung und Entscheidung, in welcher Höhe den Klägern ein Schadensersatzanspruch zustehe, an das Landgericht zurückverwiesen: Den Klägern stehe aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die für den Rückbau der im Jahr 1997 auf Betreiben des französischen Bergbauunternehmens eingebauten „Entspannungsgräben“ entstehen. 

Der 4. Zivilsenat hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass im Zeitpunkt des Einbaus auf deutschem Boden eine gängige Praxis dahingehend bestand, dass ein Bergbauunternehmen nach Eintritt von Bodenruhe auf Verlangen des Eigentümers zuvor eingebaute Entspannungsgräben wieder zurückbaute bzw. den Eigentümer entsprechend entschädigte, wobei sich die Entschädigung an der Höhe der Rückbaukosten orientierte. 

Diese bei den beteiligten Verkehrskreisen bestehende Rechtsüberzeugung sei im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung der vorliegenden Regelungslücke zu berücksichtigen, da die Beklagte, wenn die Kläger schon bei Einbau der Entspannungsgräben auf eine vertragliche Verpflichtung zum späteren Rückbau bzw. zur Entschädigung bestanden hätten, sich redlicherweise darauf hätte einlassen müssen. 

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