Symbolbild

Durch das sogenannte „Steuermodernisierungsgesetz“ vom 18. Juli 2016 wurden die Vorschriften zu den Steuererklärungsfristen grundlegend überarbeitet. Die Neuregelungen gelten erstmals für die Einkommensteuererklärung 2018.

Dazu sagte Finanzminister Peter Strobel: „Wer eine private Steuererklärung abgeben muss, hat ab sofort zwei Monate mehr Zeit. Für die Steuererklärung 2018 ist der 31. Juli 2019 neuer Abgabeschluss; bisher war das immer der 31. Mai. Dadurch schaffen wir mehr Flexibilität für die Bürgerinnen und Bürger und entlasten gleichzeitig unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern.“

Trotzdem können die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin aus bestimmten Gründen (z.B. längerfristige Erkrankung) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragen. Auch für die von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellten Steuererklärungen hat sich die Frist verlängert. Diese müssen erst bis Ende Februar des Zweitfolgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der Abgabestichtag der 29. Februar 2020 (Schaltjahr). Da dies jedoch ein Samstag ist, ist der Stichtag der 2. März 2020.

„Darüber hinaus können die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger auch weiterhin auf eine schnelle Bearbeitung ihrer Steuererklärungen hoffen; denn unsere Finanzämter benötigen im Schnitt 48,7 Tage für die Bearbeitung der Erklärungen. Der Bundesschnitt liegt bei 56,1 Tagen Bearbeitungszeit. Unser Ziel bleibt es, schnell und kundenfreundlich zu sein. Letzteres haben wir in diesem Jahr schon geschafft und sind laut einer Umfrage bundesdurchschnittlich am kundenfreundlichsten“, fügte Peter Strobel hinzu.

Unabhängig von der neuen Fristenregelung ist zu beachten, dass Belege nur noch in seltenen Fällen eingereicht werden müssen. Das Finanzamt kann diese aber dennoch bei Bedarf direkt oder später anfordern. Mit der verlängerten Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurden allerdings gleichzeitig auch die Regeln zum Verspätungszuschlag (§ 152 AO) verschärft. Gegen denjenigen, der zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2018 verpflichtet ist und diese nicht rechtzeitig abgibt, wird jetzt ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

 

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