Symbolbild

Gerade in der Gründungsphase macht die Erfüllung steuerlicher Pflichten kleineren und mittleren Unternehmen das Leben schwer. Um hier Erleichterungen zu schaffen, will Finanzminister Peter Strobel zwei umsatzsteuerliche Regelungen durch eine Bundesratsinitiative anpassen. Dafür will er das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum bundesgesetzlichen Jahressteuergesetz im Mai nutzen.

Zu seinem Vorhaben erklärte Peter Strobel: „Ich will bei der Umsatzsteuer bestehende Spielräume für Vereinfachungen nutzen: Ich möchte eine Ausweitung der Kleinunternehmerregelung erreichen, um so unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Zudem möchte ich die Liquiditätslage von kleinen und mittleren Unternehmen dadurch verbessern, dass sie bis zu einem Schwellenwert von 600. 000€ die Umsatzsteuer erst dann abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.“

Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass der Fiskus derzeit bei Unternehmen, deren Umsatz 17.500€ nicht übersteigt, ganz auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Im Gegenzug können sie dafür keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Hier räumt das europäische Mehrwertsteuerrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, entsprechend der Preissteigerung die Betragsgrenze regelmäßig anzuheben.

Dies ist in Deutschland letztmalig zum 1.1.2003 geschehen. Unter Berücksichtigung der Preissteigerung wäre damit eine Anhebung der Grenze auf 21.400€ möglich. Abgesehen von dem Verzicht auf die Umsatzsteuer fallen bei der Regelung auch die Steuererklärungspflichten weitgehend weg. Der mit der Anhebung der Freigrenze verbundene geringere Vollzugsaufwand würde die Gründung kleinerer Unternehmen erleichtern, aber auch die Finanzverwaltung spürbar entlasten.

Eine weitere Hürde für kleine und mittlere Unternehmen stellt aktuell auch die grundsätzlich greifende Umsatzbesteuerung nach dem Sollprinzip dar. Das bedeutet, dass ein Umsatz bei Erbringung der Leistung zu versteuern ist. Oder anders gesagt, der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, noch bevor er von seinem Kunden das Geld für die erbrachte Leistung erhalten hat. Damit ist der Unternehmer nicht nur Steuereinnehmer für den Staat, er finanziert die Steuer sehr oft auf eigene Rechnung vor.

Gerade bei Existenzgründungen verlieren so Unternehmen wertvolle Liquidität. Auch hier gibt es Möglichkeiten für eine Entschärfung der Problematik. Bis zu einem Jahresumsatz von 500.000€ haben Unternehmen durch eine Sonderregelung auf Antrag die Möglichkeit, Umsätze erst bei tatsächlichen Vereinnahmung des Leistungsentgeltes zu versteuern. Auch hier besteht die Möglichkeit, durch eine Anhebung des Schwellenwertes auf 600.000€ die Anwendung des Ist-Prinzips umfassender zu ermöglichen.

 

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