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Der Finanzausschuss des Bundesrates beschäftigt sich am Donnerstag (31.01.2019) mit dem Gesetzesentwurf zum „Brexit-Steuerbegleitgesetz“. Das Gesetz dient der Umsetzung fachlich zwingend notwendiger Übergangsregelungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuer- und Finanzmarktrechts im Hinblick auf den Brexit.

Finanz- und Europaminister Peter Strobel erklärte zur kommenden Sitzung des Finanzausschusses: „Wir steuern momentan mit großen Schritten auf einen ungeordneten Austritt mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger zu. Es ist insoweit sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung – unabhängig von der Form des Austritts – mit dem Steuerbegleitgesetz Vorsorge für vom Brexit besonders betroffene Bereiche trifft. Ich erwarte eine ähnliche Regelung auf Seiten der Briten!“

Mit dem Austritt aus der EU Ende März (29.03.2019) ist das Vereinigte Königreich auch für steuerliche Zwecke als nicht mehr der EU zugehöriger Drittstaat zu behandeln. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, in Fällen des Steuer- und Finanzmarktrechts, in denen der Brexit eine unangemessene Rechtsfolge auslösen würde, den Status quo zu bewahren. Hierzu soll das Vereinigte Königreich in ausgewählten Fällen für gewisse Übergangszeiten weiterhin wie ein Mitglied der EU behandelt werden. Den betroffenen Steuerpflichtigen soll so Bestandsschutz gewährt werden und es soll für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.

Bei unveränderter Rechtslage müssten bspw. Kapitalgesellschaften, die zu einem vor dem Brexit liegenden Zeitpunkt ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung von Deutschland in das Vereinigte Königreich verlegt haben, nun wegen des Brexits fiktive Auflösungsgewinne versteuern. Dies soll u. a. durch den Gesetzesentwurf vermieden werden.

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