Seit dem 01. Januar 2018 gibt es das neue gesetzliche Instrument der sogenannten Kassennachschau. Mit dieser Methode können Betriebsprüfer elektronische Kassen und offene Ladenkassen unangemeldet kontrollieren. Ziel ist es, Kassenaufzeichnungen zeitnah zu prüfen und Manipulationen bzw. Verstöße aufzudecken bzw. präventiv zu vermeiden. Grundlage ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.

„Die gesetzliche Einführung  der Kassennachschau zu Beginn des Jahres ist ein weiterer wichtiger Schritt, um Manipulationen bei Bareinnahmen zu erschweren bzw. zu verhindern. Dies dient der Steuergerechtigkeit im bargeldintensiven Bereich“, erklärte Finanzminister Stephan Toscani.

Diese Kontrollen haben das Ziel, Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsgemäße Aufzeichnung in der Buchhaltung zeitnah zu überprüfen und so Manipulationen oder Verstöße frühzeitig zu verhindern“, erläuterte er weiter.

Minister Stephan Toscani: „Durch solche Manipulationen entgehen dem Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Für das Saarland geht es nach Schätzungen um einen Betrag von 60 Mio. Euro. Jahr für Jahr. Geld, das für Bildung und für Infrastruktur eingesetzt werden könnte. Hinzu kommt: Kassenbetrüger verschaffen sich Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren steuerehrlichen Mitkonkurrenten.“

Finanzminister Stephan Toscani stellt klar, dass es keinen Generalverdacht gibt. Aber: „Den schwarzen Schafen muss auch aus Gründen vom fairen Wettbewerb das Handwerk gelegt werden.“ Daher setzt er sich bereits seit mehreren Jahren gegen Steuerbetrug durch manipulierte elektronische Kassen ein. Diese Initiative hatte Erfolg. Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass ab 2020 alle elektronischen Kassen in Deutschland mit einer manipulationssicheren Software ausgestattet werden müssen. Zusätzlich greift nun seit diesem Jahr das neue gesetzliche Instrument der Kassennachschau.

 

Hintergrund:

Die Steuerpflichtigen sollten bei einer Kassennachschau folgendes beachten: Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten halten Sie die für die Kassenführung maßgeblichen Unterlagen bereit. Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen sollten u.a. die Betriebshandbücher, Protokolle und die Ausdrucke der Tagesendsummen (sogenannte „Z-Bons“) zur Verfügung stehen sowie die Möglichkeit des Datenexports der Kassendaten gewährleistet sein. Bei offenen Ladenkassen sollten Sie die Kassenberichte bereithalten.

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