DIE LINKE im Saarländischen Landtag kritisiert das geplante totale Bettel-Verbot in der Landeshauptstadt Saarbrücken. Der rechtspolitische Sprecher Dennis Lander: „Charlotte Britz findet, dass sich Passanten, Gewerbetreibende und Anwohner von Bettlern ‚belästigt‘ fühlen. Dies scheint allerdings angesichts von gerade einmal 25 Beschwerden bei der Polizei im vergangenen Jahr eine rein subjektive Wahrnehmung der Saarbrücker Oberbürgermeisterin zu sein.”

“Was allerdings wirklich eine untragbare Belästigung darstellt, ist der Grund für das Betteln vieler Menschen: der Sozialabbau im Zuge der Agenda 2010, der von Charlotte Britz‘ Parteifreunden, unterstützt von Grünen, Union und FDP, betrieben wurde. Wenn heute 40 Prozent der Deutschen weniger besitzen als vor der Agenda 2010 und die Armut immer weiter wächst, dann sieht man in den Städten auch die Folgeerscheinungen dieser unsozialen Politik. Wer etwas gegen Bettelei unternehmen will, der sollte statt harten Verboten kurz vor einer Wahl lieber für die Wiederherstellung unseres Sozialstaates kämpfen.

Das Diakonische Zentrum weist zu Recht darauf hin, dass einige Menschen nun einmal auf Almosen angewiesen sind. Das Bedrängen von Passanten, aggressives Betteln genannt, ist außerdem ohnehin schon verboten und kommt laut Polizei nur in absoluten Ausnahme-Fällen vor. Ein generelles Bettel-Verbot ist also weder nötig, noch würde es etwas an der Situation ändern.“

Auch rechtlich sei ein solches Vorhaben umstritten. Lander erinnert an ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2630/97), mit dem 1998 ein Bettel-Verbot in Stuttgart aufgehoben wurde. Darin heißt es: „Das Betteln verstößt nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen. Es ist als solches nicht mehr strafbar… Danach kann von einer Störung der öffentlichen Ordnung jedenfalls durch ‚stilles‘ Betteln nicht ausgegangen werden. Die Anwesenheit auf dem Bürgersteig sitzender Menschen, die in Not geraten sind und an das Mitleid und an die Hilfsbereitschaft von Passanten appellieren, muss von der Gemeinschaft jedenfalls in Zonen des öffentlichen Straßenverkehrs als eine Erscheinungsform des Zusammenlebens hingenommen werden und kann folglich nicht – generell – als ein sozial abträglicher und damit polizeiwidriger Zustand gewertet werden.“

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