HOMBURG1 Nachrichten aus dem Saarland für Homburg und den Saarpfalz-Kreis
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Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 1. Juni 2016 entschieden, dass bestimmte Bonuszahlungen der Krankenkassen sich bei der Steuererklärung nicht auf den Sonderausgabenabzug auswirken dürfen und damit für das Finanzamt tabu sind. Darunter fallen insbesondere Bonusleistungen, die den Versicherten für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt werden, bei der IKK Südwest ist dies seit Ende 2013 möglich. Die IKK Südwest informiert daher ihre Versicherten momentan in Schreiben, wie mit der neuen Regelung, die auch rückwirkend greift, in der Steuererklärung zu verfahren ist.

Wie bisher müssen Krankenkassen die geleisteten Bonuszahlungen bis zum 28.Februar eines Jahres beim Finanzamt melden. Hiervon ausgenommen sind nach dem neuen Urteil jedoch Zahlungen, die im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet wurden, bei dem Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

Bei der IKK Südwest sind mit dem Bonusprogramm beispielsweise Leistungserstattungen für Brillen und Kontaktlinsen, Fitnessstudio oder auch Zahnersatz möglich. Auf diese Rückerstattungsleistungen hat also das Finanzamt keinen Zugriff mehr. Anders verhält es sich allerdings bei einer gleichzeitigen Leistungserstattung und Barauszahlung – hier ist die Barauszahlung nach wie vor dem Finanzamt gegenüber meldepflichtig und wird auf die Sonderausgaben vollumfänglich angerechnet.

Aus abrechnungstechnischen Gründen jedoch haben alle Kassen, die solche Programme anbieten, mit dem Bundesfinanzministerium vereinbart, dass die Übermittlung auch in 2017 (für das Steuerjahr 2016) wie bisher durchgeführt wird und die Versicherten im Nachgang mit einer entsprechenden Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzbehörde versorgt werden.

Die IKK Südwest rät allen Krankenversicherten, dies bei der Steuererklärung zu berücksichtigen und sich auf diese Weise vor ungerechtfertigten Abzügen zu schützen.

 

 

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