HOMBURG1 Nachrichten aus dem Saarland für Homburg und den Saarpfalz-Kreis
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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (25.01.2017) den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen im Konzernverbund beschlossen. Lizenzgebühren sollen zukünftig mit Hilfe einer sog. Lizenzschranke im Inland nur beschränkt abzugsfähig sein, wenn diese innerhalb des Konzernverbunds ins Ausland fließen und dort niedrig besteuert werden – z.B. Lizenzboxen. Finanzminister Stephan Toscani: „Dieser Gesetzentwurf hat das Ziel, die Einnahmebasis des Staates dadurch zu stärken, dass in Deutschland erzielte Gewinne auch in Deutschland versteuert werden.“

Die in vielen Staaten bestehenden Niedrigsteuersätze für Lizenzeinnahmen, werden von Konzernen als unfaire Steuerpraktiken genutzt, um relativ einfach ihre Konzernsteuerquote abzusenken. Konkret heißt das, in  Deutschland erzielte Gewinne werden ins Ausland verlagert und dort viel niedriger besteuert.

„Wenn wir die Einnahmebasis des Staates stärken wollen, müssen wir uns auch mit aggressiver Steuergestaltung von großen Konzernen auseinandersetzen. Es ist immer noch zu leicht, Gewinne von Deutschland ins Ausland zu verlagern. Es gibt eine echte Gerechtigkeitslücke, wenn der Handwerker vor Ort oder der Bäcker um die Ecke hier ihre Steuern zahlen, Weltkonzerne aber nicht“, betonte Stephan Toscani.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr der steuerliche Abzug  von Lizenzzahlungen im Konzernverbund angemessen begrenzt  werden. Damit wird auch der Druck auf Staaten erhöht, die schädlichen Steuerwettbewerb durch Sondersteuerregime begünstigen.

 

Hintergrund:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen soll im Einkommensteuergesetz ein neuer § 4j eingeführt werden. Die Regelung knüpft an die Arbeiten von OECD und G20 im BEPS-Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung an, an dem Deutschland einen wesentlichen Anteil hatte. Um den Beteiligten ausreichend Zeit einzuräumen, findet die Regelung auf entsprechende Aufwendungen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2017 anfallen.

 

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