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Sozialministerin Monika Bachmann: Pflegebedürftige werden  besser und zielgenauer unterstützt, Demenzkranke erhalten nun gleichberechtigten Zugang zu Leistungen. „Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter. Die meisten erhalten sogar mehr Unterstützung“, so Sozialministerin Monika Bachmann.

Zeitgleich werden sowohl in der Pflegeversicherung, als auch in der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilferecht) und in der Hilfe zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt.
„Wir sind uns einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser und zielgenauer erfasst werden kann. Erstmals erhalten Demenzkranke einen  gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der jeweiligen Kostenträger. Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein; dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung“ betont die saarländische Sozialministerin.
Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind:
  • Mit dem neuen Begutachtungsinstrument und dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden Pflegebedürftige fachlich gesichert, individuell begutachtet und in einen von jetzt fünf Pflegegraden eingestuft. Künftig werden geistige und seelische Beeinträchtigungen, wie z. B. demenzielle Erkrankungen, in gleicher Weise berücksichtigt wie körperliche Einschränkungen.
  • Die Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr über den Unterstützungsbedarf in Zeit abgebildet (sog. „Minutenpflege“), sondern orientiert sich am Grad der verloren gegangenen Fähigkeiten oder Selbständigkeit der antragstellenden Person in sechs pflegerelevanten Lebensbereichen. Damit wird die individuelle Pflegesituation in den neuen Pflegegraden passgenau abgebildet.
  • Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen rücken dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad vor.
  • Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
  • In vollstationären Pflegeeinrichtungen gilt künftig ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil am Pflegesatz für die Pflegegrade 2 bis 5. Dieser pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr – wie bisher –  mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit zur Regelleistung.
  • Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Das Gesetz ist damit ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte.
  • Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft sowie die staatlichen und kommunalen Kostenträger noch besser davor zu schützen.
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