Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen haben für die anstehende Stadtratssitzung in Homburg den Punkt „Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer“ auf die Tagesordnung gesetzt.
Also Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2024 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Verpackungssteuer (Universitätsstadt Tübingen) zurückgewiesen (Pressemitteilung 6/2025). Damit sei laut den Grünen nun höchstrichterlich geklärt, dass Städte und Gemeinden eine „örtliche” Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. Za Satz 1 Grundgesetz (GG) auf den Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder – Getränken” erheben dürfen.
Auf Basis dieser Rechtslage schlägt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vor, dass der Stadtrat die Einführung einer kommunalen Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck im Rahmen einer Verpackungssteuersatzung beschließt. Zur Entrichtung der Steuer würde dann der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet werden.
Warum man dies möchte, wird auch im Antrag erklärt. Hier der Wortlaut:
“Seit Jahren steigt die Menge an Verpackungsmüll. Allein in Deutschland werden jährlich über drei Milliarden Einweg-Getränkebecher und 120.000 Tonnen an Einweg Essensboxen (Dt. Umwelthilfe) verbraucht. Damit gehen erhebliche Umwelt- und Klimabelastungen einher. In Homburg wird dies zum einen an den häufig überfüllten Mülleimern und einem z.T. vermüllten Stadtbild sichtbar. Gleichzeitig sehen wir es auch an den hohen Mengen an Einweg-Verpackungen, die im Rahmen der Müllaktionen von Picobello (im März) bzw. des World Cleanup Days (im September)2 alljährlich mit großem Engagement ehrenamtlich von Vereinen und Schulen im öffentlichen Raum (u.a. Schlossberg, Stadtpark) eingesammelt werden.
Mit einer Verpackungssteuer bieten wir finanzielle Anreize für die Endverkäufer (Gastronomie) stärker auf Mehrwegsysteme zu setzen und so zu einem sauberen Stadtbild beizutragen. Zudem ergeben sich positive Wirkungen für den Klima- und Ressourcenschutz. Die Erfahrungen in Tübingen zeigen, dass die Maßnahme nachweislich wirkt und die Nutzung von Mehrwegsystemen aufkommensneutral gezielt gefördert werden kann.
Wenn wir unsere Stadt lebenswerter und für Auswärtige attraktiver halten wollen, dann können wir der Vermüllung durch die Einführung dieser Satzung merkbar Einhalt gebieten.”
Der Satzungsentwurf lehnt sich an die Verpackungssteuersatzungen von Tübingen und Konstanz an.
Eckpunkte der Verpackungssteuersatzung:
Steuergegenstand:
Jede Einweggetränkeverpackungen 0,50 EUR
Jedes Einweggeschirrteil bzw. Einweglebensmittelverpackung 0,50 EUR
Jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 EUR
Steuerschuldner:
Endverkäufer von Speisen und Getränken
Steuerbefreiung:
Einweggegenstände, die vom Endverkäufer zurückgenommen und verwertet werden.
Einweggegenstände, die im Rahmen von Märkten, Festen, Konzerten verkauft werden.
Im Details soll der Stadtrat nach dem Antrag folgendes beschließen:
§ 1 Steuererhebung, Steuergegenstand
(1)
Die Stadt Homburg erhebt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwendbares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Einwegbesteck) eine Steuer, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden (z.B. warme Speisen und Getränke, Eis von der Eisdiele, Salat mit Soße und Besteck, Getränke „to go“).
(2)
Nicht wiederverwendbar im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Einwegverpackungen (wie z.B. Einwegdosen, -flaschen, -becher und sonstige Einwegbehältnisse), Einweggeschirr (Essgeschirr ohne Essbesteck) und Einwegbesteck (wie z.B. Messer, Gabel, Löffel), die keiner Pfandpflicht unterliegen. Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck sind dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig für den unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken verwendet zu werden (wie z.B. Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Salat oder sonstige Lebensmittel- oder Getränkebehälter).
§ 2 Steuerschuldner
Zur Entrichtung der Steuer ist der/die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken nach § 1 verpflichtet.
§ 3 Meldepflicht
Wer einen Betrieb betreibt in dem die in § 1 aufgeführten Einwegverpackungen bzw. Einweggeschirr für den genannten Zweck genutzt werden, ist verpflichtet dieses unverzüglich der Stadt, Kämmerei Abteilung Steuern, gesondert anzuzeigen. Dabei sind die genutzten Steuergegenstände und der er-wartete Verbrauch mitzuteilen.
§ 4 Steuerbefreiung
Von der Verpackungssteuer sind die Steuergegenstände befreit, die
1.
vom Steuerschuldner vollständig am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. Die Rücknahme und stoffliche Verwertung sind von dem/der Steuerpflichtigen auf Verlangen nachzuweisen.
2.
im Rahmen von Märkten, Festen und sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verwendet werden, sofern der/die Endverkäufer/in insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen im Satzungsgebiet verkauft.
§ 5 Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Die Steuer beträgt für
1.
jede(n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 EUR
2.
jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 EUR
3.
jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 EUR
§ 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken nach §1.
(2)
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)
Der/Die Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
(4)
Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllt.
(5)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.
§ 7 Vorauszahlung
(1)
Die Stadt Homburg ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Vorauszahlungen werden vierteljährlich erhoben. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Festsetzung der Vorauszahlungen werden diese aufgrund der Angaben des Steuerschuldners oder auf Grundlage einer sachgerechten Schätzung bemessen.
(2)
Die Vorauszahlungen werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekannt-gabe eines geänderten Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3)
Die Stadt Homburg kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich im Besteuerungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
§ 8 Aufbewahrung und Aufzeichnungspflichten
(1)
Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach § 1 zur Einsicht bereitzuhalten.
(2)
Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht ausweisen, hat der/die Steuerpflichtige sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz Saarland handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 3 und 6 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 14 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Saarland mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Klar ist: Gastronomiebetriebe würden durch die neue Verpackungssteuer noch mehr belastet. Zudem würde die Steuer ganz gewiss an die Kunden weitergegeben werden.
Die finale Entscheidung zur möglichen Einführung der Verpackungssteuer wird nach der Ratssitzung am 13. Februar 2025 erwartet.