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Das katastrohpale Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar hat großes menschliches Leid und massive Schäden verursacht. Die Spendenbereitschaft in Deutschland ist enorm – und der Staat unterstützt das durch steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was im aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) steht.

Das BMF-Schreiben “Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien” vom 27. Februar 2023 besagt: Wer vom 6. Februar bis zum 31. Dezember 2023 Geld an eine gemeinnützige Organisation wie Kirchen, gemeinnützige Vereine oder Stiftungen spendet, kann das mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung belegen und damit den Spendenbetrag steuerlich geltend machen.

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Als Nachweis genügt die Einzahlung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto – also zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Wichtig ist, dass aus der Buchungsbestätigung Folgendes hervorgeht:

  • Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers sowie des Empfängers
  • der Spendenbetrag
  • der Buchungstag
  • und dass die Zahlung tatsächlich durchgeführt wurde

Spende wie gewohnt absetzen

Wer Geld für die Opfer des Erdbebens spendet, trägt den gespendeten Betrag als Sonderausgabe in der eigenen Steuererklärung ein. Geht die Spende direkt an ein hierfür eingerichtetes Spendenkonto, ist keine amtliche Zuwendungsbestätigung – umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt – nötig. Für das Finanzamt reicht dann ein vereinfachter Nachweis – und zwar unabhängig vom Spendenbetrag.

Das heißt: Für den Fiskus spielt es in einem Katastrophenfall wie dem Erdbeben in der Türkei und in Syrien keine Rolle, ob 10, 100 oder 1.000 Euro gespendet werden. Das ist eine Ausnahmeregelung, denn normalerweise wird ein vereinfachter Nachweis nur bei Spenden bis 300 Euro vom Finanzamt anerkannt. Geht die Spende allerdings über ein Konto eines Dritten, muss dieses Konto ein Treuhandkonto sein und es bedarf einer Zuwendungsbestätigung, die auf den Spender ausgestellt ist.

Gut zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Wer spendet, trägt lediglich die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein.

Aber: Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen. Deshalb müssen sämtliche Zuwendungsbestätigungen aufgehoben werden, und zwar bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am 19.04.2023 bekommt, sollte die Spendenbescheinigung mindestens bis zum 19.04.2024 aufbewahren. Übrigens: Wer jetzt spendet, kann die Spende erst in der Steuererklärung 2023 angeben.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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