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Am heutigen Mittwoch, 27. Januar, tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Doch was ändert sich dadurch ab heute für die Regelungen zum Homeoffice?.

Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen – wenn die Tätigkeiten es zulassen. Das gilt zum Beispiel für Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten. Das sind in der Regel solche, die digital von zu Hause aus erledigt werden können. Nur wenn es zwingende betriebliche Gründe gibt, kann der Arbeitgeber von einer Verlegung der Arbeit ins Homeoffice absehen.

Arbeitnehmer sind aber nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber es ihnen anbietet und grundsätzlich auch ermöglichen würde. Allerdings: Wenn es zum Beispiel bereits eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice gibt, kann der Arbeitgeber das auch anordnen. Ist dies nicht der Fall und Homeoffice im Betrieb auch nicht üblich, darf der Arbeitgeber dies grundsätzlich nicht. In der aktuellen Situation kann auch eine vorübergehende einvernehmliche Verlagerung ins Homeoffice eine Lösung sein, wenn der Arbeitnehmer entsprechend ausgestattet wird oder bereit ist, seine privaten IT-Geräte einzusetzen.  Das heißt: Wenn Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln sollen, müssen in der Wohnung die räumlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sein. Einen Telearbeitsplatz nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber jedoch nicht einrichten.

Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl es möglich wäre, können Beschäftigte sich zunächst an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden. Sie können auch ihr Beschwerderecht nach § 17 Arbeitsschutzgesetz nutzen. Die Beschäftigten können sich auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden – im Saarland ist dies das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz – oder an ihre Unfallversicherung. Die Behörde bzw. der Unfallversicherungsträger können dann vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe für seine Weigerung darlegt. Ein subjektives Klagerecht für den einzelnen Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Auch berechtigt die Weigerung des Arbeitgebers, Homeoffice zu ermöglichen, den Arbeitnehmer in der Regel nicht dazu, trotzdem zu Hause zu bleiben und die Arbeit zu verweigern. In diesem Fall drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

Überblick:

  • Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten anzubieten, im „Home Office“ zu arbeiten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Für Beschäftigte, die nicht von Zuhause arbeiten können, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Kontakte zu reduzieren:
    • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
    • Sofern Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden müssen, hat der Arbeitgeber pro Person 10 m² Fläche zur Verfügung zu stellen. Ist dies aufgrund der Tätigkeit nicht möglich, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie das Aufstellen von Trennwenden und zusätzliches Lüften.
    • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Soweit möglich sollte zeitversetzt gearbeitet werden.
    • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber grundsätzlich medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an Räume oder Abstand nicht eingehalten werden können.
  • Die Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz sind zu überprüfen und zu aktualisieren.

Was ist beim Home-Office zu beachten? Kann ich meinen Mitarbeiter einfach ins Home-Office schicken? 
Nach der Regelung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit, von Zuhause zu arbeiten, anzubieten. Eine Verpflichtung für den Mitarbeiter entsteht dadurch nicht. Sollte der Mitarbeiter dies ablehnen, empfehlen wir Ihnen, dies zu dokumentieren.
Wurde im Arbeitsvertag nicht festgehalten, dass die Arbeitsleistung (auch) im Home-Office erbracht werden kann, sollte eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer als Zusatz zum Arbeitsvertrag getroffen werden.

Was gilt, wenn der Mitarbeiter von den Behörden in häusliche Quarantäne geschickt wird?
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt auch keine Arbeit im Home-Office in Betracht. Solange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor (potentieller) Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, kann er grundsätzlich von zu Hause aus arbeiten.

Welche Regelungen sind beim Home-Office zu beachten?
Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie auch am betrieblichen Arbeitsplatz. Insbesondere sind die Arbeitszeitregelungen einzuhalten und die Vorgaben zum Arbeitsschutz zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht bzw. 10 Stunden nicht überschreiten. Bei sechs bis neun Stunden Arbeitszeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist die Arbeit für 11 Stunden zu unterbrechen, bevor sie wieder aufgenommen wird. An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Sinnvoll ist es, dem Arbeitnehmer die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten aufzuerlegen und Zeiten festzulegen, in denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss.

Wie muss der Arbeitsplatz eingerichtet sein?
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz sicher ist bzw. eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Gefährdungen festzustellen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen versichert. Probleme treten immer wieder auf, wenn beim Home-Office ein Unfall geschieht. Grundsätzlich greift auch beim Home-Office die gesetzliche Unfallversicherung ein, soweit der Unfall im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung besteht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor, wenn der Unfall auf dem Weg zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme passiert. Arbeitnehmer sind gut beraten, wenn sie sich zusätzlich versichern.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Ein nicht zu unterschätzendes Thema ist auch der Datenschutz. Der Arbeitnehmer ist mit der Home-Office-Vereinbarung zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verpflichten. Hat der Mitarbeiter Zugriff auf Systeme im Betrieb, müssen technische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung, usw.

Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitskammer.de/beratung

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